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   BayObLG, 27.05.1974 - BReg. 1 Z 38/73   

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BayObLG, 27.05.1974 - BReg. 1 Z 38/73 (https://dejure.org/1974,11058)
BayObLG, Entscheidung vom 27.05.1974 - BReg. 1 Z 38/73 (https://dejure.org/1974,11058)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Mai 1974 - BReg. 1 Z 38/73 (https://dejure.org/1974,11058)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1974, 223
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 01.02.1980 - BReg. 1 Z 72/79

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

    Diese war gegeben, denn auf die Erbfolge, soweit sie der Erbschein bezeugen soll, ist kraft Rückverweisung (dazu nachfolgend unter 3.) deutsches Sachrecht anzuwenden (vgl. BayObLGZ 1967, 418/421; 1972, 383/384; 1974, 223/224; 1975, 86/88; 1976, 151/154 f.; Staudinger/Firsching BGB 12. Aufl. § 2369 RdNr. 11; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl RdNr. 32 m.Nachw. FN 9, Jansen FGG 2. Aufl. RdNrn. 26, 28, je zu § 73).

    Die Verweisung dieser Kollisionsnormen stellt eine Gesamtverweisung dar (RGZ 136, 361/365; BGHZ 28, 375/380; BayObLGZ 1972, 383/385; 1974, 223/224); Bezug genommen wird danach auf das Heimatrecht unter Einschluß seiner IPR-Normen.

    Da es hinsichtlich der Erbfolge kein einheitliches bundesstaatliches Kollisionsrecht in den Vereinigten Staaten gibt (Ferid/Firsching Internationales Erbrecht Bd. V US-Grundzüge C I RdNr. 35 d S. 40/6) kommt man über die Unteranknüpfung "letztes Domizil" oder "letzter Aufenthalt" (Firsching Deutsch-Amerikanische Erbfälle S. 79 ff.; vgl. BayObLGZ 1974, 223/224; 1975, 86/88) zum Recht des Staates New Jersey.

    Das deutsche Recht beachtet diese Zurückverweisung ( Art. 27 EGBGB ), sieht sie jedoch als Zurückverweisung auf seine erbrechtlichen Sachnormen an (BayObLGZ 1972, 383/386; 1974, 223/225, je m.Nachw.).

  • OLG Karlsruhe, 29.06.1989 - 11 W 86/89

    Ausreichende richterliche Erforschung des Sachverhaltes; Erbrechtliche

    Diese war gegeben, denn auf die Erbfolge, soweit sie der Erbschein bezeugen soll, ist kraft Rückverweisung (dazu nachfolgend unter 3) deutsches Sachrecht anzuwenden (vgl. BayObLGZ 1974, 223; 1975, 86 ff. = NJW 1975, 1075; BayObLGZ 1980, 42 ff.).

    Die Verweisung dieser Kollisionsnorm stellt eine Gesamtverweisung dar; in Bezug genommen wird daher das letzte Heimatrecht des Erblassers unter Einschluß seiner IPR-Normen (Art. 4 I 1 EGBGB, BWNotZ 1987, 97 ff.; u. a. auch BayObLGZ 1974, 223 (224)).

  • BayObLG, 12.05.1976 - BReg. 1 Z 109/75

    Kriterien für das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung in Form eines

    Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, daß die Vernehmung des Testamentsvollstreckers als Zeuge im Erbscheinsverfahren nicht zulässig war, weil dieser Beteiligter ist (BayObLGZ 1974, 223/224).
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